Statuten

I. Name, Sitz und Zweck


Art. 1

Unter dem Namen „Gewerbeverein Zweisimmen“ besteht als Sektion des Kantonal-Bernischen Gewerbeverbandes und des Amtsgewerbeverbandes Obersimmental ein Verein der Handwerker, Gewerbetreibenden und Gewerbefreunden im Sinne von Art. 60 ff ZGB.b. Die Dauer des Vereins ist unbestimmt. Der Sitz ist Zweisimmen.

Art. 2
Der Verein bezweckt im Allgemeinen: Die Wahrung und Förderung der Interessen des Handwerker- und Gewerbestandes auf privatwirtschaftlicher Grundlage;
im Besonderen: Erhaltung und Förderung des beruflichen Nachwuchses und des Bildungswesens; Stellungnahme zu allen wirtschaftlichen Tagesfragen, soweit sie den selbständigen Mittelstand betreffen; Abhaltung regelmässiger Zusammenkünfte der Mitglieder zur Anhörung von Vorträgen und Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten; Pflege der Geselligkeit und der Kollegialität.


II. Mitgliedschaft

Art. 3

Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern. AlsAktivmitglieder können aufgenommen werden, alle die in bürgerlichenEhren und Rechten stehenden Personen wie:selbständig erwerbendeFirma-Inhaber, Teilhaber und Aktionäre, sowie jede juristische Person,welche in der Gemeinde Zweisimmen wohnt oder Geschäftssitz hat.Als Passivmitglieder können aufgenommen werden,diejenigen, welche kein eigenes Geschäft führen, sich aber zufolgeihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Verein verbunden fühlen wie:Angestellte, Beamte und Gewerbefreunde.die dem Verein weniger als 30 Jahre als Aktivmitglieder angehörten und von der aktiven Geschäftstätigkeit zurückgetreten sind.Mitglieder, die mindestens 30 Jahre dem Verein angehören oder das 65.Altersjahr erreicht haben, können zu Freimitgliedern ernannt werden.Mitglieder, die sich um den Verein in ausserordentlichem Masse verdientgemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.DieAufnahme der Aktiv- und Passivmitgliedern erfolgt durch dieHauptversammlung. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zurichten. Die Ernennung zu Frei- oder Ehrenmitgliedern erfolgt durch dieHauptversammlung. Mitgliedschaft, die vor dem 2. Februar 1978eingegangen wurde, kann beibehalten werden.


Art. 4

Jedes Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglied ist an der Hauptversammlung stimmberechtigt. Passivmitglieder haben beratende Stimmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Jahresbeiträge zu entrichten und die Interessen und das Gedeihen des Vereins nach besten Kräften zu wahren und zu fördern. Über Verhandlungen, die ihrer Natur nach nicht vor die Öffentlichkeit gehören, hat es Verschwiegenheit zu bewahren.



Art. 5

Die Mitgliedschaft geht verloren durch Austritt, Aufgabe derselbständigen Erwerbstätigkeit, Ausschluss, Tod oder bei juristischenPersonen durch Auflösung der Firma, sowie durch Verlust der bürgerlichenEhrenfähigkeit. Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahresunter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist durch schriftlicheErklärung erfolgen.Mitglieder, die ihre Pflichten alsVereinsmitglieder nicht erfüllen, den Beschlüssen und Interessen desVereins zuwiderhandeln oder sich sonst als Mitglieder unmöglich machen,können durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden.Beschlüsse über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern erfolgengeheim, wenn nicht die Mehrheit offene Abstimmung verlangt. Mit demVerlust der Mitgliedschaft hören die Ansprüche auf das Vereinsvermögenauf. Ausstehende, sowie laufende Jahresbeiträge sind noch zu bezahlen.


III. Organe

Art. 6
Die Organe des Vereins sind:die Hauptversammlung;der Vorstand;die Spezialkommission;die Rechnungsrevisoren.

Art. 7

Der Hauptversammlung fallen folgende Befugnisse zu:die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern;die Ernennung von Ehrenmitgliedern;die Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Voranschlages;die Festsetzung der Jahresbeiträge;die Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren;die Beschlussfassung über alle Geschäfte, deren finanzielle Tragweite Fr. 300.-- übersteigt;Behandlung aller derjenigen Vereinsangelegenheiten, die von Wichtigkeit und allgemeinem Interesse sind;die Wahl der Mitglieder der Aufsichtskommission der Gewerbeschule Zweisimmendie Beschlussfassung über die Annahme, Ergänzung oder Abänderung der Statuten;die Auflösung des Vereins.Anträge an die ordentliche Hauptversammlung sind dem Vorstand spätestens 14 Tage vorher mitzuteilen.Im 1. Jahresquartal findet jeweilen die ordentliche Hauptversammlungstatt zur Abnahme der Jahresrechnung, des Jahresberichtes, Vornahme derstatutarischen Wahlen und Abwicklung der ihr sonst obliegendenGeschäfte. Weitere Hauptversammlungen werden durch den Vorstandeinberufen, so oft er dies als nötig erachtet. Er muss eineHauptversammlung ebenfalls einberufen, wenn ein Fünftel der Mitgliederdie Einberufung schriftlich verlangt.Die Einladungen erfolgenunter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich. Über allfällige andere alspublizierten Traktanden darf nicht beschlossen werden.

Art. 8

Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern, umfassend denPräsidenten, den Vizepräsidenten, den Kassier, den Sekretär und dienötige Anzahl Beisitzer. 1 Vertreter der Gewerbeschule i. R. derVorsteher.Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf eineAmtsdauer von 2 Jahren unter angemessener Berücksichtigung allerbeteiligten Fachgruppen gewählt. Die Vorstandsmitglieder sindwiederwählbar.Dem Vorstand liegt die Führung und Erledigungaller Vereinsangelegenheiten ob, soweit diese nicht von derHauptversammlung selbst behandelt oder erledigt werden. In allenAngelegenheiten steht ihm das Vorberatungsrecht und das Recht zurAntragstellung zu. In finanzieller Hinsicht hat er eine Kompetenz bis zuFr. 300.-- für ein und denselben Gegenstand.Der Präsident,wenn nötig der ganze Vorstand vertritt den Verein gegenüber Behörden,anderen Organisationen und der Öffentlichkeit ganz allgemein.

Art. 9

Der Präsident leitet sowohl die Verhandlungen der Hauptversammlung alsauch diejenigen des Vorstandes und sorgt für die Vollziehung dergefassten Beschlüsse. Er verfasst den Jahresbericht.Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle.Der Kassier besorgt das Kassa- und Rechnungswesen und legt alljährlich je auf den 31. Dezember die Rechnung des Vereines ab.Der Sekretär führt über alle Verhandlungen ein Protokoll, das jeweilenvon ihm und dem Präsidenten zu unterzeichnen ist. Er fasst ferner dieKorrespondenzen usw. ab.Die Beisitzer wirken an allenVerhandlungen des Vorstandes mit und haben gleich den übrigenMitgliedern Beratungs-, Antrags- und Stimmrecht.Dierechtverbindliche Unterschrift des Vereins führen der Präsident (imVerhinderungsfalle der Vizepräsident) und der Sekretär je zu zweienkollektiv.


Art. 10

Die Spezialkommissionen werden von der Hauptversammlung oder vom Vorstand zur Behandlung bestimmter Fragen eingesetzt. Nach Erfüllung ihrer Aufgaben werden sie aufgelöst.



Art. 11

Die Amtsdauer der vonder Hauptversammlung gewählten zwei Rechnungsrevisoren beträgt 2 Jahre.Die Wahl ist so vorzunehmen, dass jedes Jahr der amtsälteste Revisorausscheidet und durch einen anderen ersetzt wird. Der austretendeRevisor ist vor Ablauf von 2 Jahren nicht neu wählbar.Diebeiden Rechnungsrevisoren haben das gesamte Kassa- und Rechnungswesensowie die Jahres- und Vermögensrechnung zu prüfen und sich vomVorhandensein der Vermögenswerte zu überzeugen. Sie erstatten derHauptversammlung schriftlich Bericht und Antrag.



IV. Finanzen

Art. 12

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden beschafft durch: die Jahresbeiträge; den Zinsen auf dem Vereinsvermögen; allfällige andere Zuwendungen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist in jedem Falle ausgeschlossen.



V. Schlussbestimmungen

Art. 13

Die Beschlüsse der Hauptversammlung sowie des Vorstandes werden durch das absolute Mehr der Anwesenden gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Die Wahlen erfolgen geheim, sofern die Versammlung nicht anders beschliesst und mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.


Art. 14

Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von zwei Drittel dereingeschriebenen Mitglieder. Zur Abänderung der Statuten bedarf es derZustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Wird dieAuflösung des Vereins beantragt, so ist wenigstens 4 Wochen vor derHauptversammlung jedes Mitglied schriftlich unter Bekanntgabe desAuflösungstraktandums einzuladen.Sobald die Hauptversammlungdie Liquidation des Vereins beschlossen hat, ist der Vorstand zu dessenunverzüglicher Auflösung verpflichtet.Bei allfälligverbleibendem Vermögensüberschuss ist er dem Kantonal-BernischenGewerbeverband zur zehnjährigen Aufbewahrung zuhanden einer späterenNeugründung zu übergeben. Bildet sich während dieser Zeit kein neuerVerein, mit dem gleichen Ziel und Zweck wie der liquidierte, so verfälltdas Vermögen zu Eigentum dem Kantonal-Bernischen Gewerbeverband.Im übrigen machen die gesetzlichen Bestimmungen die Regel.


Art. 15
Diese Statuten treten sofort nach ihrer Annahme in Kraft und ersetzen diejenigen vom 29. Mai 1962. Also beraten und angenommen durch Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung vom 2. Februar 1978. Gewerbeverein Zweisimmen Der Präsident: H. Dumont Der Sekretär: H. Müller