Statuten


I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Unter dem Namen „Gewerbeverein Zweisimmen“ besteht als Sektion des Kantonal-Bernischen Gewerbeverbandes und des Amtsgewerbeverbandes Obersimmental ein Verein der Handwerker, Gewerbetreibenden und Gewerbefreunden im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
Die Dauer des Vereins ist unbestimmt.
Der Sitz ist Zweisimmen.

Art. 2
Der Verein bezweckt im Allgemeinen:
Die Wahrung und Förderung der Interessen des Handwerker- und Gewerbestandes auf privatwirtschaftlicher Grundlage;
im Besonderen:
Erhaltung und Förderung des beruflichen Nachwuchses und des Bildungswesens;
Stellungnahme zu allen wirtschaftlichen Tagesfragen, soweit sie den selbständigen Mittelstand betreffen;
Abhaltung regelmässiger Zusammenkünfte der Mitglieder zur Anhörung von Vorträgen und Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten;
Pflege der Geselligkeit und der Kollegialität.


II. Mitgliedschaft

Art. 3

Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern. Als Aktivmitglieder können aufgenommen werden, alle die in bürgerlichen Ehren und Rechten stehenden Personen wie:
selbständig erwerbende Firma-Inhaber, Teilhaber und Aktionäre, sowie jede juristische Person, welche in der Gemeinde Zweisimmen wohnt oder Geschäftssitz hat.
Als Passivmitglieder können aufgenommen werden,
diejenigen, welche kein eigenes Geschäft führen, sich aber zufolge ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Verein verbunden fühlen wie: Angestellte, Beamte und Gewerbefreunde.
die dem Verein weniger als 30 Jahre als Aktivmitglieder angehörten und von der aktiven Geschäftstätigkeit zurückgetreten sind.

Mitglieder, die mindestens 30 Jahre dem Verein angehören oder das 65. Altersjahr erreicht haben, können zu Freimitgliedern ernannt werden. Mitglieder, die sich um den Verein in ausserordentlichem Masse verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Aufnahme der Aktiv- und Passivmitgliedern erfolgt durch die Hauptversammlung. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Ernennung zu Frei- oder Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Hauptversammlung. Mitgliedschaft, die vor dem 2. Februar 1978 eingegangen wurde, kann beibehalten werden.

Art. 4
Jedes Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglied ist an der Hauptversammlung stimmberechtigt. Passivmitglieder haben beratende Stimmen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Jahresbeiträge zu entrichten und die Interessen und das Gedeihen des Vereins nach besten Kräften zu wahren und zu fördern. Über Verhandlungen, die ihrer Natur nach nicht vor die Öffentlichkeit gehören, hat es Verschwiegenheit zu bewahren.

Art. 5
Die Mitgliedschaft geht verloren durch Austritt, Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit, Ausschluss, Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung der Firma, sowie durch Verlust der bürgerlichen Ehrenfähigkeit. Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Erklärung erfolgen.

Mitglieder, die ihre Pflichten als Vereinsmitglieder nicht erfüllen, den Beschlüssen und Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder sich sonst als Mitglieder unmöglich machen, können durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden.

Beschlüsse über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern erfolgen geheim, wenn nicht die Mehrheit offene Abstimmung verlangt. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft hören die Ansprüche auf das Vereinsvermögen auf. Ausstehende, sowie laufende Jahresbeiträge sind noch zu bezahlen.


III. Organe

Art. 6

Die Organe des Vereins sind:
die Hauptversammlung;
der Vorstand;
die Spezialkommission;
die Rechnungsrevisoren.

Art. 7
Der Hauptversammlung fallen folgende Befugnisse zu:
die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern;
die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
die Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Voranschlages;
die Festsetzung der Jahresbeiträge;
die Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren;
die Beschlussfassung über alle Geschäfte, deren finanzielle Tragweite Fr. 300.-- übersteigt;
Behandlung aller derjenigen Vereinsangelegenheiten, die von Wichtigkeit und allgemeinem Interesse sind;
die Wahl der Mitglieder der Aufsichtskommission der Gewerbeschule Zweisimmen
die Beschlussfassung über die Annahme, Ergänzung oder Abänderung der Statuten;
die Auflösung des Vereins.

Anträge an die ordentliche Hauptversammlung sind dem Vorstand spätestens 14 Tage vorher mitzuteilen.

Im 1. Jahresquartal findet jeweilen die ordentliche Hauptversammlung statt zur Abnahme der Jahresrechnung, des Jahresberichtes, Vornahme der statutarischen Wahlen und Abwicklung der ihr sonst obliegenden Geschäfte. Weitere Hauptversammlungen werden durch den Vorstand einberufen, so oft er dies als nötig erachtet. Er muss eine Hauptversammlung ebenfalls einberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangt.

Die Einladungen erfolgen unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich. Über allfällige andere als publizierten Traktanden darf nicht beschlossen werden.

Art. 8
Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern, umfassend den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Kassier, den Sekretär und die nötige Anzahl Beisitzer. 1 Vertreter der Gewerbeschule i. R. der Vorsteher.

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von 2 Jahren unter angemessener Berücksichtigung aller beteiligten Fachgruppen gewählt. Die Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar.

Dem Vorstand liegt die Führung und Erledigung aller Vereinsangelegenheiten ob, soweit diese nicht von der Hauptversammlung selbst behandelt oder erledigt werden. In allen Angelegenheiten steht ihm das Vorberatungsrecht und das Recht zur Antragstellung zu. In finanzieller Hinsicht hat er eine Kompetenz bis zu Fr. 300.-- für ein und denselben Gegenstand.

Der Präsident, wenn nötig der ganze Vorstand vertritt den Verein gegenüber Behörden, anderen Organisationen und der Öffentlichkeit ganz allgemein.

Art. 9
Der Präsident leitet sowohl die Verhandlungen der Hauptversammlung als auch diejenigen des Vorstandes und sorgt für die Vollziehung der gefassten Beschlüsse. Er verfasst den Jahresbericht.

Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle.

Der Kassier besorgt das Kassa- und Rechnungswesen und legt alljährlich je auf den 31. Dezember die Rechnung des Vereines ab.

Der Sekretär führt über alle Verhandlungen ein Protokoll, das jeweilen von ihm und dem Präsidenten zu unterzeichnen ist. Er fasst ferner die Korrespondenzen usw. ab.

Die Beisitzer wirken an allen Verhandlungen des Vorstandes mit und haben gleich den übrigen Mitgliedern Beratungs-, Antrags- und Stimmrecht.

Die rechtverbindliche Unterschrift des Vereins führen der Präsident (im Verhinderungsfalle der Vizepräsident) und der Sekretär je zu zweien kollektiv.

Art. 10
Die Spezialkommissionen werden von der Hauptversammlung oder vom Vorstand zur Behandlung bestimmter Fragen eingesetzt. Nach Erfüllung ihrer Aufgaben werden sie aufgelöst.

Art. 11
Die Amtsdauer der von der Hauptversammlung gewählten zwei Rechnungsrevisoren beträgt 2 Jahre. Die Wahl ist so vorzunehmen, dass jedes Jahr der amtsälteste Revisor ausscheidet und durch einen anderen ersetzt wird. Der austretende Revisor ist vor Ablauf von 2 Jahren nicht neu wählbar.

Die beiden Rechnungsrevisoren haben das gesamte Kassa- und Rechnungswesen sowie die Jahres- und Vermögensrechnung zu prüfen und sich vom Vorhandensein der Vermögenswerte zu überzeugen. Sie erstatten der Hauptversammlung schriftlich Bericht und Antrag.


IV. Finanzen

Art. 12

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden beschafft durch:
die Jahresbeiträge;
den Zinsen auf dem Vereinsvermögen;
allfällige andere Zuwendungen.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist in jedem Falle ausgeschlossen.


V. Schlussbestimmungen

Art. 13

Die Beschlüsse der Hauptversammlung sowie des Vorstandes werden durch das absolute Mehr der Anwesenden gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Die Wahlen erfolgen geheim, sofern die Versammlung nicht anders beschliesst und mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Art. 14
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von zwei Drittel der eingeschriebenen Mitglieder. Zur Abänderung der Statuten bedarf es der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Wird die Auflösung des Vereins beantragt, so ist wenigstens 4 Wochen vor der Hauptversammlung jedes Mitglied schriftlich unter Bekanntgabe des Auflösungstraktandums einzuladen.

Sobald die Hauptversammlung die Liquidation des Vereins beschlossen hat, ist der Vorstand zu dessen unverzüglicher Auflösung verpflichtet.

Bei allfällig verbleibendem Vermögensüberschuss ist er dem Kantonal-Bernischen Gewerbeverband zur zehnjährigen Aufbewahrung zuhanden einer späteren Neugründung zu übergeben. Bildet sich während dieser Zeit kein neuer Verein, mit dem gleichen Ziel und Zweck wie der liquidierte, so verfällt das Vermögen zu Eigentum dem Kantonal-Bernischen Gewerbeverband.

Im übrigen machen die gesetzlichen Bestimmungen die Regel.

Art. 15
Diese Statuten treten sofort nach ihrer Annahme in Kraft und ersetzen diejenigen vom 29. Mai 1962.

Also beraten und angenommen durch Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung vom 2. Februar 1978.

Gewerbeverein Zweisimmen

Der Präsident: H. Dumont        Der Sekretär: H. Müller